Fälligkeit
Rz. 6
a) Die Fälligkeit einer Leistung bestimmt, ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger seine Leistung fordern kann, bzw. ab wann der Schuldner leisten muss (Fälligkeitszeitpunkt). Vor der Fälligkeit kann der Gläubiger eine Leistung nicht fordern und der Schuldner muss nicht leisten.
Die Fälligkeit einer Leistung bestimmt sich nach
§ 271 Abs. 1 BGB@. Danach ist eine Leistung sofort nach Vertragsabschluss fällig, sofern
- nichts anderes bestimmt ist oder
- sich nichts anderes aus den Umständen ergibt (§ 271 BGB@).
b) Die Rechnung ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern setzt die Fälligkeit der Geldforderung voraus, d.h. eine Geldforderung kann auch ohne Erteilung einer Rechnung fällig werden, z.B. beim Kauf einer Sache von einer Privatperson wird der Kaufpreis auch ohne Rechnung fällig.
Die Fälligkeit einer Leistung kann in Ausnahmefällen von einer Rechnung (Abrechnung) abhängig sein, wenn der Anspruchsberechtigte die Höhe seines Anspruchs ohne die Abrechnung nicht erkennen kann. Es kommt auf den Einzelfall an.
Lohnansprüche für Normal- und Überstunden sind für Arbeitnehmer (Berechtigte) ohne Abrechnung bezifferbar und daher nach
§ 614 BGB@ fällig, auch ohne Lohnabrechnung (BAG, 27.10.2005 – 8 AZR 546/03, unter B. II.2d). Auch beim Werkvertrag wird der Anspruch auf die Vergütung ohne Rechnung fällig. Der Anspruch auf Werklohn wird mit Abnahme des Werkes fällig (
§ 641 Abs. 1 BGB@). Gleichgültig ist, ob der Unternehmer den Betrag zum Zeitpunkt der Abnahme schon konkret beziffern und in eine Rechnung einstellen kann oder überhaupt eine Rechnung erteilt (BGH, 18. Dezember 1980 - VII ZR 41/80). Bei einer Bauleistung wird abweichend von
§ 641 BGB@ der Anspruch auf Schlusszahlung erst nach Zugang der Schlussrechnung fällig (§ 16 Abs. 3 VOB/B). Dies setzt aber voraus, dass die VOB/B Vertragsbestandteil des Bauvertrags geworden ist. Im Mietrecht gibt es die Sonderreglung des
§ 566 Abs. 3 BGB@, wonach die Abrechnung der Betriebskosten dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen (BGH, 21.01.2009 - VIII ZR 107/08, Leitsatz).
Ist eine Forderung fällig und wird dem Schuldner die Rechnung gelegt, hat er den Rechnungsbetrag unverzüglich zu bezahlen, sonst kann er in Verzug kommen (siehe Verzug,
Rz.7).
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