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Rechnung (Rechnung)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

a) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (vgl. § 14 Abs. 1 UStG@).

Die Rechnung ist eine gegliederte -geordnete- Aufstellung über einen Geldbetrag für eine Leistung (z.B. Dienstleistung, Werkleistung, Sachleistung). Sie enthält Angaben über den Aussteller und Empfänger (z.B. Adresse, Firma), die Leistung (z.B. Datum, Art, Menge, Einzelpreis), die Zahlungsmodalitäten (z.B. Bankverbindung, Zahlungsbedingungen).

Die Rechnung muss eine übersichtliche und verständliche Auflistung der Leistungen enthalten. Die Auflistung muss so detailliert und verständlich sein, dass der Rechnungsempfänger die Rechnung nach Grund und Höhe ohne fremde Hilfe überprüfen kann.

b) Die Rechnung erstellt der Schuldner der erbrachten Leistung. Für die erbrachte Leistung möchte der Leistende nun das vereinbarte Geld. Das Geld kann er per Rechnung fordern.

Beispiel: Der Verkäufer einer Sache möchte den Kaufpreis erhalten. Er stellt eine Rechnung für die geleistete Ware. Der Verkäufer ist Rechnungsaussteller. Hinsichtlich des Kaufpreises ist der Verkäufer der Gläubiger des Kaufpreises.

c) Eine Rechnung enthält eine Zahlungsaufforderung. Die Zahlungsaufforderung wird meistens aus einem zuvor geschlossenen Vertrag abgeleitet (z.B. aus dem Kaufvertrag nach § 433 BGB@).

Eine Rechnung ohne Zahlungsaufforderung ist eine Proformarechnung.

d) Im Geschäftsverkehr dient die Rechnung

  • als Begründung für den Verzug, da der Schuldner einer Entgeltforderung auch ohne Mahnung in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung leistet (vgl. § 286 Abs. 3 BGB@).

  • als Buchungsbeleg für die Buchführung.

  • für den Vorsteuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG), wenn die Rechnung die Pflichtangaben nach § 14 UStG@ enthält.

e) Die Rechnung kann in Papierform oder elektronische Form übermittelt werden. Für eine elektronische Rechnung ist nach dem Umsatzsteuerrecht die Zustimmung des Empfängers erforderlich. Dies gilt insbesondere für Rechnungsempfänger, die Unternehmer sind (elektronische Rechnungen).

Gegenüber einer Privatperson (Verbraucher) muss der Unternehmer weder umsatzsteuerrechtlich noch zivilrechtlich eine Rechnung ausstellen (Details siehe Rechnungsstellung, Rz.14).

Bei einer Rechnung zur Vorauszahlung (vereinbarter Vorkasse) muss die Vorauszahlung aus der Rechnung erkennbar sein (siehe Vorkasse, Rz.11).

Im Rahmen einer Rechnung sind nachstehende Themen von Bedeutung (siehe Inhaltsübersicht), insbesondere

  • Zahlungsaufforderung (siehe Zahlungsaufforderung, Rz.2)

  • Lieferdatum (siehe Lieferdatum, Rz.5)

  • Fälligkeit (siehe Fälligkeit, Rz.6)

  • Zahlungsziel (siehe Zahlungsziel, Rz.10)


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000628 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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