Lieferdatum
Rz. 5
Eine Rechnung muss ein Lieferdatum haben (
§ 14 Abs. 4 UStG@).
Beim Kauf im Laden ist das Lieferdatum in der Rechnung der Tag der Übergabe im Laden.
Beim Versandhandel und Online-Kauf enthält das Lieferdatum den Tag der Übergabe der Sache an den Postdienst. Bei einer Downloadmöglichkeit des Produkts enthält das Lieferdatum den Tag der Downloadmöglichkeit. Zu diesen Terminen liefert der Unternehmer die Ware.
Bei einer Rechnungslegung zur Vorauszahlung oder Anzahlun, kann die Rechnung noch kein Lieferdatum enthalten.
Wird vor Ausführung der Leistung über das gesamte Entgelt oder nur einen Teil des Entgelts abgerechnet, dann kann die Rechnung noch kein Lieferdatum enthalten, z.B. bei Vorauszahlung oder Anzahlung.
Nach dem Unsatzsteuergesetz muss aus der Rechnung die Vorauszahlung oder Anzahlung hervorgehen, z.B. durch Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Leistung (Abschnitt 14.8 Abs. 1 UStAE). Eine Rechnung wegen Vorauszahlung kann auch als "Vorauszahlungsrechnung" bezeichnet werden. Bei einer Anzahlung kann die Bezeichnung "Anzahlungsrechnung" benutzt werden.
Erfolgt die Lieferung, dann ist eine Schlussrechnung mit Lieferdatum erforderlich. Aus der Schlussrechnung müssen zusätzlich Umfang und Wert der Leistung und die erhaltenen Zahlungen entnommen werden können (siehe Schlussrechnung,
Rz.24).
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