Schlussrechnung
Rz. 24
a) Die Schlussrechnung ist eine Endrechnung
Eine Schlussrechnung gibt es in unterschiedlichen Rechtsbereichen, z.B. im
b) Einer Schlussrechnung im Kaufrecht geht eine oder mehrere Rechnungen voraus, z.B. bei einer Vorauszahlung oder bei einer Anzahlung auf den Kaufpreis, erfolgt eine Zahlung vor der Lieferung der Ware. Bei einer Vorauszahlung oder Anzahlung auf den Kaufpreis wird eine Rechnung ohne konkretes Lieferdatum erstellt (siehe Lieferdatum,
Rz.5). In diesen Fällen ist die Schlussrechnung eine Rechnung, mit der eine abschließende Abrechnung einer Geldforderung unter Einbeziehung von vorhergehenden Rechnungen vorgenommen wird (siehe Endrechnung,
Rz.25).
Eine Rechnung wegen Vorauszahlung kann als "Vorauszahlungsrechnung" bezeichnet werden. Bei einer Anzahlung kann die Bezeichnung "Anzahlungsrechnung" benutzt werden.
Aus einer Schlussrechnung (Endrechnung) im Kaufrecht muss neben dem Lieferdatum, dem Umfang und dem Wert der Leistung auch die erhaltene Voraus- oder Anzahlung (mit gesondertem Ausweis des darin enthaltenen Steuerbetrags) entnommen werden können.
Beispiel: Bei einer Vorauszahlung des Kaufpreises muss bei Lieferung der bestellten Sache aus der Schlussrechnung neben dem Lieferdatum, dem Umfang und dem Wert der Leistung auch die erhaltene Zahlung mit gesondertem Ausweis des darin enthaltenen Steuerbetrags entnommen werden können, z.B. neben dem Lieferdatum, Liefergegenstand, dem Kaufpreis (netto), Steuersatz und Steuerbetrag muss bei einer Vorauszahlung die Schlussrechnung zusätzlich den Vorauszahlungsbetrag (netto), den Steuersatz und den Steuerbetrag auf den Vorauszahlungsbetrag enthalten. Vom Kaufpreis ist die Vorauszahlung abzuziehen. Von dem Steuerbetrag auf den Kaufpreis ist der Steuerbetrag auf den Vorauszahlungsbetrag abzuziehen. Die Schlussrechnung enthält den verbleibenden Restbetrag für Kaufpreis und Steuerbetrag (vgl.
§ 14 Abs. 5 UStG@). Bei einer vollständigen Vorauszahlung beträgt der verbleibende Restbetrag (Endbetrag, Schlussbetrag) für Kaufpreis und für Steuerbetrag jeweils 0 EUR.
c) Eine Schlussrechnung gibt es auch bei Werkleistungen im Rahmen von Abschlagszahlungen nach erbrachten Werkleistungen (siehe
Werkvertrag) und bei Abschlagszahlungen nach erbrachten Bauleistungen im Rahmen eines Bauvertrags (siehe
Bauvertrag).
<< Rz. 23 ||
Rz. 25 >>