Schuldnerverzug
Rz. 16
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (
§ 286 Abs. 1 BGB@,
Details).
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er ein Recht zur Leistungsverweigerung hat.
Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach
§ 14 UStG@, kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach
§ 273 Abs. 1 BGB@ zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt (BGH, 26.06.2014 - ZR 247/13, Leitsatz). Ist aber ernstlich zweifelhaft, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, dann kann der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat (BGH aaO, Leitsatz).
Ein Anspruch auf eine steuerrechtliche Rechnungslegung hat nur ein Unternehmer (vgl.
§ 14 UrhG@).
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