Verjährung
Rz. 14
Ein vertraglicher Anspruch unterliegt der Verjährung (siehe
Verjährung).
Ein Anspruch iSd Verjährungsrechts entsteht, sobald der Anspruch geltend gemacht werden kann. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung,
Wird eine Geldforderung ohne Erteilung der Rechnung fällig, dann ist für die Berechnung der Verjährungsfrist nicht der Zeitpunkt des Zugangs der erhaltenen Rechnung maßgebend, sondern der Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit.
Grundsätzlich bestimmt sich die Fälligkeit nach
§ 271 Abs. 1 BGB@.
<< Rz. 13 ||
Rz. 15 >>