Verzug
Rz. 7
Ist eine Forderung fällig und wird dem Schuldner die Rechnung gelegt, hat er den Rechnungsbetrag unverzüglich zu bezahlen.
Bezahlt der Schuldner den Rechnungsbetrag nicht, kommt er durch eine Mahnung in Verzug. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (
§ 286 Abs. 1 BGB@).
Die Mahnung ist rechtlich eine eindeutige Aufforderung des Gläubigers, mit der er unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die fällige Leistung verlangt. Die Mahnung (konkrete Zahlungsaufforderung) kann in einem zusätzlichen Schreiben erfolgen oder bereits in der Rechnung enthalten sein. In der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger kann eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung gesehen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nicht in jedem Fall (dazu
Mahnung).
Ohne Mahnung (nachdrückliche Zahlungsaufforderung) kann der Geldschuldner auch in Verzug kommen, wenn ein konkreter Zahlungstermin vereinbart ist und er nicht leistet oder der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung leistet (siehe
Schuldnerverzug)
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er ein Zurückbehaltungsrecht hat (siehe Schuldnerverzug,
Rz.16).
Enthält die Rechnung ein Zahlungsziel, dann muss der Geldschuldner die Rechnung nicht sofort nach dem Erhalt der Rechnung bezahlen (siehe Zahlungsziel,
Rz.8).
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