Vorsteuerabzug
Rz. 18
a) Im Geschäftsverkehr dient die Rechnung nicht nur als Buchungsbeleg für die Buchführung, sondern auch für den Vorsteuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG).
Der Vorsteuerabzug beinhaltet das Recht, dass der Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) mit der von ihm vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnen kann.
b) Für den Vorsteuerabzug muss die Rechnung bestimmte Angaben nach
§ 14 Abs. 4 UStG@ enthalten, z.B.
- (Nr. 1) den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- (Nr. 2) die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- (Nr. 3) das Ausstellungsdatum,
- (Nr. 8) den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer (Nr. 8) hat der Unternehmer an das Finanzamt abzuführen. Der ausstellende Unternehmer ist Steuerschuldner hinsichtlich der ausgewiesenen Steuer. Der andere Unternehmer, der die Rechnung mit der ausgewiesene USt zahlt (Empfänger der Rechnung), kann den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag in Ausübung des Vorsteuerabzugs beim Finanzamt geltend machen (
§ 15 Abs. 1 UStG@).
Ein Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn der Unternehmer eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung nach § 14 oder § 14a besitzt (
§ 15 UStG@). Die Rechnung dient dem Vorsteuerabzug.
c) Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt (beansprucht), trägt die Beweislast, dass der in der Rechnung angegebene Sitz des anderen Unternehmers tatsächlich bestanden hat. Für den Vertragspartner (Leistungsempfänger) besteht eine Obliegenheit, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern, z.B. ob der Firmensitz des Rechnungstellers tatsächlich besteht (BFH, 06.12.2007 – V R 61/05; Leitsatz).
Eine Scheinadresse des Rechnungsstellers berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug des Geldschuldners (BFH aaO, unter II.3). Ein Scheinsitz ist anzunehmen, wenn am angegebenen Firmensitz keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen, Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfindet (BFH aaO, unter II.3c).
Die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung sind für alle Unternehmen dieselben, unabhängig von der Rechtsform (BFH, 06.12.2007 – V R 61/05; Leitsatz), das bedeutet, dass die Anforderungen für alle Unternehmer gelten (BFH aaO, unter II.3c), z.B. für eine GmbH oder natürliche Person.
d) Für Kleinunternehmer gibt es eine Sonderregelung. Ein Kleinunternehmer braucht auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) ausweisen. In diesem Fall muss er zwar keine USt abführen, ist aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (siehe Kleinunternehmer,
Rz.23).
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