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Rechtsgeschäfte (Rechtsbedingung)

Die Rechtsbedingung ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Rechtsgeschäft.

Die Rechtsbedingung ist eine Bedingung, die nach dem Gesetz (Recht) für den Eintritt des Rechtserfolgs notwendig ist (z.B. Zustimmung eines Dritten zu einem Rechtsgeschäft).

Eine Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Rechtsbedingung ist schwebend unwirksam, d.h. das Rechtsgeschäft ist zwar unwirksam, aber es kann noch wirksam werden (siehe Schwebezustand).

Beispiel: Bedarf ein Vertrag eines Jugendlichen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB@ und fehlt diese gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung (Rechtsbedingung), dann ist der geschlossene Vertrag bis zur Erteilung der Genehmigung nach § 108 BGB@ nicht wirksam. Der Vertrag kann aber noch wirksam werden, wenn der gesetzliche Vertreter den Vertrag genehmigt.

Ist der Eintritt der Rechtsbedingung (z.B. Zustimmung) nicht mehr möglich, dann liegt endgültig ein unwirksames Rechtsgeschäft vor (z.B. der gesetzliche Vertreter versagt die Genehmigung).

Die Rechtsbedingung ist keine Bedingung iSd § 158 BGB@. Eine Bedingung iSd § 158 ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis z.B. Naturereignis (siehe auch Bedingung).



Dokument-Nr. 000764 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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