jura-basic (Rechtsbegriffe Definitionen Einleitung) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Rechtsbegriffe

Einleitung

Rz. 1

Rechtsbegriffe sind Begriff, die der Gesetzgeber in gesetzlichen Regelungen, wie des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verwendet, z.B. Einwilligung in § 183 Abs. 1 BGB@, Eigentümer in § 903 BGB@.

Es gibt Rechtsbegriffe, die der Gesetzgeber in gesetzlichen Regelungen definiert (selbst festlegt). Dies bringt er oft dadurch zum Ausdruck, dass er den Begriff (Wort) in der gesetzlichen Regelung in Klammer setzt, z.B. Einwilligung (§ 183 Abs. 1 BGB@), Genehmigung (§ 184 BGB@), Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 BGB@).

Rechtsbegriffe, die der Gesetzgeber selbst definiert sind Legaldefinitionen.

Teilweise verwendet der Gesetzgeber auch Begriffe, ohne sie selbst zu definieren. In diesem Fall setzt er die Bekanntheit der verwendeten Begriffe voraus, z.B. Zinsen im § 488 Abs. 1 BGB@.

Die Datenbank von jura-basic enthält eine Vielzahl von Rechtsbegriffen (siehe Legaldefinitionen, Rz.2).


|| Rz. 2 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 0001672 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Tipp

Themen von jura-basic finden Sie im Internet schneller, wenn Sie dem Suchbegriff zusätzlich 'jura basic' hinzufügen, z.B. Handelsvertreter jura basic

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...