Eine Rechtsgrundlage bildet die rechtlichen Grundlage für gefordertes Verhalten
Die Rechtsgrundlage für ein Tun, Dulden, Unterlassen kann sein:
- vertragliche Vereinbarung
Vor Gericht benötigt der Kläger einen rechtlichen Grund für sein Begehren (Anspruch). Der Anspruch ist das Recht von einem anderen etwas zu verlangen (siehe
Anspruch).
Der Kläger kann vor Gericht gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend machen. Gesetzliche oder vertragliche Rechte bilden den rechtlichen Grund (Rechtsgrund) für den Anspruch.
Ohne Rechtsgrund, gibt es keinen Anspruch (Recht von einem anderen etwas zu verlangen).
Wer ohne Rechtsgrund etwas erlangt, ist ungerechtfertigt bereichert. Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet (
§ 812 Abs. 1 BGB@).
Beispiel: Ein Vertrag ist die Basis für den Leistungsaustausch. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Vertrag unwirksam ist, dann gibt es keinen Rechtsgrund (rechtlichen Grund) für den Leistungsaustausch. Die Parteien habe das Erlangte zurückzugeben.