Bestandteile einer Sache
Rz. 9
Eine Sache ist Bestandteil einer anderen Sache (zusammengesetzten Sache), wenn die Verbindung zum Zweck der Herstellung oder Vollendung der anderen Sache (Hauptsache) erfolgt.
Bestandteile haben eine Herstellungsfunktion.
Beispiel: Autoreifen und Autoscheinwerfer werden mit Verbindung zum Bestandteil des Autos (Hauptsache). Ohne Räder oder Scheinwerfer liegt kein vollendetes Auto vor.
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