Einzelsache
Rz. 3
Sachen sind körperliche Gegenstände (
§ 90 BGB@).
Eine Einzelsache ist ein einzelner körperlicher Gegenstand, z.B. Apfel, Pflastersetein.
Einzelsachen sind Rechtsobjekte, da eine Person über Einzelsachen verfügen kann (siehe
Rechtsobjekt).
Besteht eine Sache aus mehreren körperlichen Gegenständen, kann eine Sacheinheit oder eine Sachgesamtheit vorliegen.
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