Rechtsobjekt
Rz. 2
Die Sache ist ein Rechtsobjekt, ein Rechtsgegenstand.
An Sache können Besitzrechte und Eigentumsrecht bestehen.
Eine Sache ist ein Objekt, über welches ein
Rechtssubjekt verfügen kann.
Beispiel: Der Eigentümer einer Sache kann mit der Sache grundsätzlich nach Belieben verfahren (
§ 903 BGB@).
Eine Sache kann einer oder mehreren Rechtssubjekten (Personen) zugeordnet sein (Rechtsobjekt kann Rechtssubjekt zugeordnet werden).
Eine Sache kann auf eine andere Person übertragen werden.
Beispiel: Eigentümer A übertragt das Eigentum auf B (vgl.
§ 929 BGB@).
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