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Sachen (Allgemeines)

Rechtsobjekt

Rz. 2

Die Sache ist ein Rechtsobjekt, ein Rechtsgegenstand.

An Sache können Besitzrechte und Eigentumsrecht bestehen.

Eine Sache ist ein Objekt, über welches ein Rechtssubjekt verfügen kann.

Beispiel: Der Eigentümer einer Sache kann mit der Sache grundsätzlich nach Belieben verfahren (§ 903 BGB@).

Eine Sache kann einer oder mehreren Rechtssubjekten (Personen) zugeordnet sein (Rechtsobjekt kann Rechtssubjekt zugeordnet werden).

Eine Sache kann auf eine andere Person übertragen werden.

Beispiel: Eigentümer A übertragt das Eigentum auf B (vgl. § 929 BGB@).

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Dokument-Nr. 00067 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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