Vertretbare und verbrauchbare Sachen
Rz. 8
Vertretbare Sachen sind u.a. mess- und abwiegbar (
§ 91 BGB@), z.B. Waren aus Serienfertigung.
Nichtvertretbare Sachen sind nicht ersetzbare Sachen z.B. Einzelanfertigung (Maßanzug).
Verbrauchbare Sachen sind zum Verbrauch bestimmt (
§ 92 BGB@), wie z.B. Lebensmittel, Brennstoffe. Verbrauchbare Sachen sind auch Sachen, deren bestimmungsgemäßen Gebrauch in der Veräußerung liegt, z.B. Geld und Wertpapiere.
<< Rz. 7 ||
Rz. 9 >>