Beim Schuldversprechen verspricht der Schuldner dem Gläubiger eine Leistung, unabhängig von einem Schuldgrund (vgl.
§ 780 BGB@). Das Leistungsversprechen ist ein einseitig verpflichtender Vertrag.
Für die Gültigkeit eines Vertrages mit einem solchen Versprechen, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, die schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich (
§ 780 BGB@).
Vom Schuldversprechen ist das Schuldanerkenntnis zu unterscheiden. Beim Schuldanerkenntnis verspricht der Schuldner nicht eine Leistung, sondern der Schuldner anerkennt das Bestehen eines Schuldverhältnisses (siehe
Schuldanerkenntnis).
Wird im Vertrag hinsichtlich des Leistungsversprechens einen konkreten Verpflichtungsgrund zur Leistung genannt, dann kann dies ein Hinweis sein, dass der Schuldner kein Schuldversprechen, sondern lediglich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgeben wollte (sog. Schuldbestätigung), siehe
Schuldanerkenntnis.