Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Durch die Stundung wird die Fälligkeit einer Leistung geändert. Die Fälligkeit einer Leistung bestimmt, ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger seinen Anspruch geltend machen kann (siehe
Fälligkeit).
Durch die Stundung wird der ursprüngliche Zeitpunkt der Fälligkeit geändert. Dies erfordert, dass zum Zeitpunkt der Stundung für eine Leistung bereits eine Fälligkeit durch Gesetz oder Vertrag bestimmt ist.
Nach dem BGH versteht ein Durchschnittsverbraucher unter einer Stundung ein kurzfristiges Hinausschieben einer bestehenden Fälligkeit auf einen anderen Zeitpunkt (vgl. BGH, 06. April 2000 - IX ZR 2/98 unter II. 4b.).
Beispiel: Kann ein Darlehensnehmer die monatlich fälligen Raten nicht mehr leisten, kann nach Vertragsschluss durch eine Stundungsabrede ein kurzfristiges Hinausschieben der Fälligkeit einer oder mehrerer Raten bei grundsätzlicher Beibehaltung der monatlichen Tilgungspflicht vereinbart werden (vgl. BGH aaO).
Durch eine Stundung (Hinausschieben der Fälligkeit) kann der Gläubiger seine Forderung erst später rechtlich durchsetzen. Solange eine Forderung nicht fällig ist, ist der Schuldner berechtigt seine Leistung zu verweigern. Dies hat auch Auswirkung auf die Verjährung der Forderuhng (siehe Verjährung,
Rz.7).
Wird eine Geldforderung gestundet, bewirkt die Stundung für den Schuldner einen Zahlungsaufschub (siehe Zahlungsaufschub,
Rz.5).
Nach Ablauf der Stundung tritt die Fälligkeit der Forderung ein. Leistet der Schuldner nach Ablauf der Stundung nicht fristgerecht, kann er in Verzug kommen (siehe
Schuldnerverzug).
Fraglich ist, ob der Schuldner bei einer Stundung bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit seine Leistungspflicht erfüllen darf. Im Zweifel darf der Schuldner vor Fälligkeit des Anspruchs leisten. Leistet der Schuldner auf eine bestehende Forderung, die noch nicht fällig ist, leistet er auf eine betagte Forderung (siehe Leistungsfälligkeit,
Rz.3).
Für die Stundung sind auch nachstehende Themen von Bedeutung
- Zahlungsaufschub ... (siehe unten).
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Rz. 2 >>