jura-basic (Textform Einleitung) - Grundwissen
   
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Textform

Einleitung

Rz. 1

Ist durch Gesetz die Textform vorgeschrieben, müssen die Bedingungen des § 126b BGB@ erfüllt sein.

Die Anforderungen an die Textform nach § 126b BGB@ sind, dass

  • eine lesbare Erklärung,

  • in der die Person des Erklärenden genannt ist,

  • auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird.

Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben (§ 126b BGB@).

Der Text ist zur dauerhaften Wiedergabe geeignet, wenn er immer wieder gelesen werden kann, z.B. bei Verkörperung des Textes auf Papier oder Festplatte.

Für die Textform ist eine handschriftliche Unterschrift nicht erforderlich.

Eine Vertragserklärung in Textform kann per E-Mail abgegeben werden, es bedarf keiner Unterschrift.

Die Textform ist gesetzlich vorgeschrieben, z.B. bei der Mieterhöhung (§ 558a BGB@), bei der Veränderung der Betriebskosten (§ 560 BGB@).

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Textform ermangelt, ist nichtig (vgl. § 125 BGB@)


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000477 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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