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Wettbewerbsrecht (UWG, Werbung)

Überblick

Rz. 1

a) Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen (§ 1 UWG@).

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig (§ 3 UWG@), dazu gehören

  • die im Anhang dieses Gesetzes (UWG) aufgeführten geschäftlichen Handlungen. Der Anhang enthält über 20 geschäftliche Handlungen, die unzulässig sind (siehe SchwarzeListe, Rz.28).

  • Handlungen, die gegen Marktverhaltensregelungen verstossen

  • Irreführungen

  • unzulässige Werbung

b) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (siehe Irreführung, Rz.20), wozu eine falsche Produktbewertung gehört (siehe ProduktBewertungen, Rz.21).

c) Unlauter sind auch Handlungen, die gegen Marktverhaltensregelungen verstossen. Nicht jede gesetzliche Regelung enthält Marktverhaltensregelungen. Marktverhaltensregelungen sind gesetzliche Regelungen außerhalb des Wettbewerbsrechts (UWG), die aber wettbewerbsrechtlich von Bedeutung sind.

Marktverhaltensregelungen sind Regelungen, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln. Dazu gehören die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten oder die gesetzliche Pflicht zur Preisangabe im Schaufenster (siehe Marktverhaltensregelungen, Rz.29).

d) Unlauter ist ebenfalls eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht (§ 7 Abs. 1 UWG@).

Briefwerbung ist ohne Einwilligung zulässig. Der Einwurf von Werbematerial in den Briefkasten (z.B. Einwurf von Handzetteln) ist unzulässig, wenn erkennbar ist, dass der Betroffene keine Werbung wünscht, z.B. bei einem Briefkasten-Aufkleber „keine Werbung“ (siehe Briefkastenwerbung, Rz.15).

Für bestimmte Werbung ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich, sonst ist die Werbung unzulässig. Dies gilt insbesondere für

  • E-Mailwerbung (siehe Email, Rz.9)

  • Werbeanrufe (siehe Telefon und Fax, Rz.7)

  • Newsletterwerbung (siehe Newsletter, Rz.8)


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 0001659 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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