AGB
Rz. 22
Die Einwilligung in Werbung (Werbeeinwilligung) kann vom Verwender einseitig vorformuliert werden (BGH, 16.07.2008 – VIII ZR 348/06, unter I.2c). Ein Einwilligungstext als AGB ist zulässig. Eine Einwilligung des Kunden ist nicht schon deswegen unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wird, die dem AGB-Recht unterliegt (BGH, 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10; Leitsatz).
Die Einwilligung kann auch im Zusammenhang mit anderen vorformulierten Erklärung für eine Vielzahl von Verträgen abgegeben werden, wenn sie
- in einem gesonderten Text oder Textabschnitt
enthalten ist (BGH 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10; Tz. 21).
Die Einwilligung nach UWG muss sich von den anderen Erklärungen deutlich abheben, z.B. durch zusätzliche Unterschrift oder zusätzliche Optin-Erklärung (leeres Kästchen ankreuzen).
Beispiel: Es ist unzulässig, wenn im Rahmen eines Gewinnspiels die Einwilligung zur Verwendung der Telefonnummer sich auf die Gewinnbenachrichtigung und Werbeanrufe bezieht. Eine Einwilligung in Werbemaßnahmen und eine Einwilligung in Gewinnbeteiligung dürfen nicht verbunden sein (siehe Einwilligung,
Rz.2).
Eine vorformulierte Einwilligung darf nicht zu weit gefasst sein. Die Einwilligung muss einen konkreten Fall betreffen, so dass der Betroffene den Umfang seines Einverständnisses überschauen kann. Die Einwilligung erfolgt für den konkreten Fall, wenn für den Verbraucher erkennbar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen die Einwilligung konkret erfasst (BGH aaO, Tz. 24-25). Daher muss in einer vorformulierten Einwilligung der Kreis der Werbenden und die Art des beworbenen Produkts genannt werden.
Ohne wettbewerbsrechtliche Einwilligung ist eine Werbung per E-Mail zulässig, wenn die Voraussetzungen des
§ 7 Abs. 3 UWG@ vorliegen, z.B. wenn der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat und nur eigene Werbung macht (siehe Bestandskundenprivileg,
Rz.10).
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