Haftung
Rz. 25
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann gegen den Betriebsinhaber geltend gemacht werden, wenn die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb
- von einem Angestellten oder
begangen wird (
§ 8 Abs. 1 UWG@).
Beauftragter ist nach dem BGH, wer in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des Beauftragen hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH, 8.11.2010 - I ZR 155/09, Tz.54). Danach werden dem Inhaber eines Unternehmens die Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugute kommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können. Beauftragter kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, etwa eine Werbeagentur (BGH, 07. Oktober 2009 - I ZR 109/06; Tz. 21; Partnerprogramm, Affiliate-Marketing).
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