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Wettbewerbsrecht (UWG, Werbung)

Preisangabe

Rz. 19

a) Die Pflicht des Unternehmers zur Angabe von Preisen für seine Leistungen ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen, z.B.

  • Preisangabe nach § 1 PAngV gegenüber Kunden

Dies Vorschriften sind wettbewerbsrechtlich als Marktverhaltensregelungen anzusehen. Ein Verstoß gegen eine Vorschrift mit Marktverhaltensregelungen kann wettbewerbswidrig sein (siehe Marktverhaltensregelungen, Rz.29).

b) Im Rahmen von UWG ist die Preisangaben-Verordnung von großer Bedeutung.

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) hat der Unternehmer gegenüber Verbrauchern die Preise seiner Angebote richtig auszuzeichnen.

Die Preise müssen den entsprechenden Waren oder Dienstleistungen zugeordnet werden können und mit der Umsatzsteuer ausgewiesen sein (§ 1 Abs. 1 PAngV). Sie müssen leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Gesamtpreise hervorzuheben (§ 1 Abs. 6 PAngV).

Beispiel: Bei Waren muss der Preis in unmittelbarer Nähe zur Ware sein.

Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen (§ 4 Abs. 1 PAngV).

Beispiele: Bei ausgestellter Ware in Räumen oder Schaufenster muss ein Preisschild bei der Ware sein oder die Ware muss mit Preis beschriftet sein. Für sonstige Waren, z.B. bei Regalware muss der Preis am Regal, bei Katalogware muss der Preis bei der Warenabbildung sein oder im zusammenhängenden Verzeichnis angegeben sein. Im Internethandel gilt ähnliches wie bei der Katalogware (Preis bei Warenabbildung oder auf gesonderter Seite, wobei Preislink bei Abbildung sein muss.)

Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen. Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige (§ 5 Abs. 1 PAngV).

Beispiel: Bei Leistungen müssen die Leistungen in einem Preisverzeichnis zusammengestellt sein. Kein Preisverzeichnis ist erforderlich, wenn Leistungen üblicherweise aufgrund von Kostenvoranschlägen oder schriftlichen Angeboten erbracht werden.

c) Bei einer falschen Preisauszeichnung liegt ein Verstoß gegen das PAngV vor.

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig (§ 3 UWG@). Unzulässig sind Vorteile durch Rechtsbruch (Vorsprung durch Rechtsbruch). Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG@). Dazu gehören die Vorschriften der PAngV, sie enthalten Marktverhaltensregelungen (siehe Rechtsbruch, Rz.24).

Ein Verstoß gegen PAngV ist unlauter.

d) Ein Verstoß gegen PAngV setzt die Anwendung des PAngV voraus.

Preise sind bei Waren und Dienstleistungen anzugeben, wenn der Unternehmer dem Verbraucher Waren und Dienstleistungen anbietet iSd § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV.

Der Begriff des Anbietens, das eine Verpflichtung zur Angabe des Preises auslöst, umfasst nach dem BGH über die Fälle des § 145 BGB@ hinaus, entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch jede Erklärung eines Kaufmanns, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot an den Kaufinteressenten verstanden wird. Daher sei erforderlich, dass der Kunde – wenn auch rechtlich noch unverbindlich – tatsächlich aber schon gezielt auf den Kauf einer Ware oder die Abnahme einer Leistung angesprochen werde (BGH, 09. 06. 2004 – I ZR 187/02; unter II.2.c). Werbeanzeigen, die nach ihrem Inhalt den Abschluss eines Geschäfts noch nicht ohne weiteres zulassen, genügen dem nicht. Bedarf es ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen, um das Geschäft zum Abschluss zu bringen, enthalte die Werbung noch kein Angebot i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV (BGH aaO, unter II.2.c). Dann ist Werbung ohne Preisangabe möglich.

Liegt kein Anbieten iSd § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV vor, dann ist auch keine Preisauszeichnung erforderlich. Werbung ohne Preisangabe ist möglich, wenn es noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf, um ein Kaufgeschäft über den fraglichen Gegenstand zum Abschluss zu bringen, z.B. bei einem Hörgerät im Schaufenster sind noch persönliche Gespräche mit dem Verkäufer wegen der individuellen Anpassung erforderlich (OLG Düsseldorf, 29.01.2015 - I-2 U 29/14). Bestätigt durch den BGH. Bei einem Hörgerät im Schaufenster ohne Preisangabe liegt kein Verstoß gegen § 4 PAngV vor. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 PAngV erfasst nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe (BGH, 10. November 2016 - I ZR 29/15, Leitsatz).


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