Produktangabe
Rz. 18
Eine Einwilligung in den Erhalt von Produktwerbung ist nur wirksam, wenn die Einwilligung auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Dies erfordert eine sachbezogene Aufklärung. Der Betroffene ist über die Art von Werbemaßnahmen zu informieren. Er soll wissen, was ihn an Werbung "im konkreten Fall" erwartet. Dies ist nur möglich, wenn klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen von der Einwilligung erfasst sind (vgl. BGH 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10; Tz. 24-25). Nur dann hat der Verbraucher eine Vorstellung darüber auf welche Art von Werbemaßnahmen sich seine Einwilligung bezieht (BGH, aaO Leitsatz).
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