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Wettbewerbsrecht (UWG, Werbung)

Produktangabe

Rz. 18

Eine Einwilligung in den Erhalt von Produktwerbung ist nur wirksam, wenn die Einwilligung auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Dies erfordert eine sachbezogene Aufklärung. Der Betroffene ist über die Art von Werbemaßnahmen zu informieren. Er soll wissen, was ihn an Werbung "im konkreten Fall" erwartet. Dies ist nur möglich, wenn klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen von der Einwilligung erfasst sind (vgl. BGH 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10; Tz. 24-25). Nur dann hat der Verbraucher eine Vorstellung darüber auf welche Art von Werbemaßnahmen sich seine Einwilligung bezieht (BGH, aaO Leitsatz).


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Dokument-Nr. 0001659 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

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