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Wettbewerbsrecht (UWG, Werbung)

Rechtsbruch

Rz. 24

Rechtsbruch bedeutet Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt,

  • die auch dazu bestimmt ist das Marktverhalten zu regeln, und

  • der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG@).

Ein Marktteilnehmer soll durch einen Rechtsbruch keinen Vorteil erzielen können (kein Vorsprung durch Rechtsbruch).

Bei einem Gesetzesverstoß ist zunächst zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung, gegen die verstoßen wurde, dazu bestimmte ist das Marktverhalten zu regeln.

Marktverhaltensregelungen enthalten die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten. Den Anbietern wird durch § 3 I 1 Nr. 1 LadSchlG die Möglichkeit genommen, am Sonntag uneingeschränkt Ware anzubieten und somit Wettbewerb zu betreiben. Als Marktverhaltensregelungen sind auch die Vorschriften der § 312d Abs. 1 BGB@, Art. 246a §§ 1, 3 und 4 EGBGB anzusehen (siehe Marktverhaltensregelungen, Rz.29).


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Dokument-Nr. 0001659 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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