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Wettbewerbsrecht (UWG, Werbung)

SchwarzeListe

Rz. 28

Als Schwarze Liste wird eine Liste vom Gesetzgeber bezeichnet, die unlautere geschäftliche Handlungen nach dem UWG auflistet.

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig (§ 3 Abs. 1 UWG@).

Die im Anhang dieses Gesetzes (UWG) aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig (§ 3 Abs. 3 UWG@). Der Anhang (sog. schwarze Liste) enthält über 20 geschäftliche Handlungen, die unzulässig sind.

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind (Anhang, Schwarze Liste), z.B.

  • die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;

  • die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;

  • die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;


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Dokument-Nr. 0001659 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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