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Wettbewerbsrecht (UWG, Werbung)

Werbeeinwilligung

Rz. 3

Für bestimmte Werbearten (z.B. E-Mail, Werbeanruf) ist die Einwilligung des Betroffenen erforderlich.

Eine Einwilligung ist nicht zwingend schriftlich notwendig. Im Internet ist eine elektronische Einwilligung möglich

Eine Einwilligung wird in Kenntnis der Sachlage erteilt (BGH 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10; Tz. 25). Dem Betroffenen muss die Verwendung seiner Daten und die beabsichtigte Werbung deutlich vor Augen geführt werden. Die Einwilligung muss sich auf einen konkreten Fall beziehen, z.B. konkretes Unternehmen, Produkt des Unternehmens, konkrete Werbeart (Werbekanäle, wie z.B. E-Mail, Telefon, SMS). Hierdurch wird gewährleistet, dass der Kunde bewusst darüber entscheidet, ob er diese Werbung genehmigen möchte oder nicht.

Folgende Punkte sind für eine Werbeeinwilligung wichtig:

  • Werbeeinwilligung muss getrennt von anderen Erklärungen sein (z.B. Einwilligung in Werbung und Einwilligung in Nutzungsbedingungen verfolgen unterschiedliche Ziele und dürfen daher nicht verbunden sein)

  • Werbeeinwilligung muss die Werbeart (Werbekanäle, wie Telefon, SMS, E-Mail) nennen

  • Werbeeinwilligung muss den Datennutzer (das Werbeunternehmen) nennen

  • Werbeeinwilligung muss Produkt oder Produktgruppe bezeichnen

  • Werbeeinwilligung muss Kunden über Widerruf der Einwilligung belehren

Weitere Details zum Thema (siehe Einwilligung, Rz.2).


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