Doppelzweck
Rz. 6
Bei einem Vertrag mit Doppelzweck (privaten und unternehmerischen Zweck) ist für die Verbrauchereigenschaft einer natürlichen Person maßgebend, dass der Zweck des Vertrags überwiegend (größten Teils) weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl.
§ 13 BGB@).
Es kommt auf den überwiegenden Zweck des Rechtsgeschäfts an.
Schließt eine natürliche Person einen Vertrag überwiegend nicht zu einem unternehmerischen Zweck, dann handelt sie als Verbraucher (BT-Drucksache 17/13951, S. 61), d.h. bei einem Doppelzweck muss der unternehmerische Zweck von untergeordneter Bedeutung sein (siehe Privatgeschäft,
Rz.5).
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