Internet
Rz. 17
Bei einem Vertragsschluss im Internet hat der Unternehmer neben den allgemeinen Pflichten bei Verbraucherverträgen (
§ 312a BGB@) auch die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten (siehe
Internet).
Sofern der Verbrauchervertrag zugleich ein Fernabsatzvertrag ist, hat der Unternehmer die Informationspflichten bei Abschluss eines Fernabsatzvertrags zusätzlich zu beachten (siehe
Fernabsatzvertrag).
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