Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Vergleich ist ein Vertrag, durch den
- der Streit über ein Rechtsverhältnis oder
- die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis
im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (
§ 779 Abs. 1 BGB@).
Beispiel: Durch gegenseitiges Nachgeben einigen sich die Parteien auf eine bestimmte Geldsumme. Beide Teile bringen Opfer (sog. gegenseitiges Opfer).
Kein Vergleich liegt vor, wenn nur ein Teil nachgibt, z.B. Stundung ohne dass der andere Teil ebenfalls ein Opfer bringt.
Durch den Vergleich wird regelmäßig der Vertragsinhalt und die Rechtsnatur nicht geändert. Der Vergleich hat grundsätzlich keine schuldumschaffende Wirkung. Der Vergleich bewirkt lediglich eine Vertragsanpassung (siehe Vertragsanpassung,
Rz.2).
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Rz. 2 >>