Vertragsschluss
Rz. 7
a) Der Kaufvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, das sind Angebot und Annahme.
b) Beim Versendungskauf kann der Vertragsschluss durch eine Katalogbestellung oder einer Onlinebestellung im
Webshop eingeleitet werden.
Der Käufer gibt mit der Versendung der Bestellkarte oder seiner Onlinebestellung ein Kaufangebot ab, denn die Angaben im Katalog oder im Webshop stellen noch kein Angebot des Verkäufers dar.
Der Verkäufer selbst möchte kein konkretes Angebot an den Kunden machen, da er die Nachfrage nach der Ware nicht kennt.
Rechtlich sind die Angaben im Katalog oder im Webshop als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzusehen.
Dieser Aufforderung des Verkäufers kommt der Käufer nach, wenn er das Bestellformular ausfüllt und absendet. Mit der Versendung des Bestellformulars gibt der Nutzer ein Kaufangebot ab. Dieses Angebot (Bestellung) kann der Verkäufer annehmen oder ablehnen. So hat der Verkäufer die Möglichkeit, eine Bestellung abzulehnen, wenn er keine Ware mehr am Lager hat. Hat der Verkäufer noch Ware am Lager und kann liefern, dann wird der Verkäufer das Angebot annehmen.
c) Die Annahme des Angebots kann
- durch eine tatsächliche Annahmehandlung des Verkäufers (ohne ausdrückliche Erklärung)
erfolgen. Mit der rechtzeitigen Annahme des Angebots kommt es zum Vertragsschluss.
Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (
§ 147 Abs. 2 BGB@), sonst erlischt der Antrag (
§ 146 BGB@). Dies gilt für eine ausdrückliche Annahmeerklärung. Da die Annahmeerklärung eine empfangsbedürftige Erklärung ist, muss der Adressat die Annahmeerklärung rechtzeitig empfangen (Empfang der Annahmeerklärung innerhalb der Annahmefrist). Die Annahme eines Angebots wird auch als Auftragsbestätigung bezeichnet (siehe
Auftragsbestätigung).
Ein Vertragsschluss ist auch ohne Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) möglich. Ein Vertragsschluss ist ohne Annahmeerklärung gegenüber dem Antragenden möglich, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat (vgl.
§ 151 BGB@, Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden). Hiervon ist im Versandhandel auszugehen. Im Versandhandel erwartet der Käufer nicht, dass er über die Annahme der Bestellung durch einen Brief oder eine eMail informiert wird. Die Annahmehandlung des Verkäufers ist spätestens im Versenden der Ware an den Käufer zu sehen.
Durch die Versendung der Ware an den Besteller bringt der Verkäufer zum Ausdruck, dass er die Bestellung des Kunden annimmt. Zu diesem Zeitpunkt kommt es zum Vertragsschluss. Die Kenntnis des Käufers ist nicht erforderlich. Für den Vertragsschluss ist nicht der Zugang einer Annahmeerklärung beim Käufer erforderlich, es genügt die rechtzeitige Absendung der Ware an den Käufer (Absendung innerhalb der Annahmefrist).
Mit der rechtzeitigen Absendung der Ware an den Kunden (Absendung innerhalb der Annahmefrist) kommt es zum Vertragsschluss. Die Länge der Annahmefrist kann der Antragende selbst bestimmen.
Hat der Antragende keine Annahmefrist bestimmt, dann gilt der mutmaßliche Wille des Antragenden (vgl.
§ 151 BGB@). Beim Versandhandel hat der Antragende regelmäßig ein Interesse an einer kurzen Annahmefrist. Bei der Berechnung der Annahmefrist ist die gewöhnliche Bearbeitungszeit einer Versandbestellung zu berücksichtigen. Versendet der Versandhändler die Ware nicht rechtzeitig, dann erlischt der Antrag. Durch eine verspätete Versendung kommt kein Vertrag zustande.
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