Einleitung
Rz. 1
Zur Daseinsvorsorge gehört die Bereitstellung von Strom, Wasser, Gas.
Der Vertrag über den Bezug von Strom, Gas (Energieversorgung), Wasser ist ein Versorgungsvertrag. Obwohl Leistungen der Daseinsvorsorge wirtschaftlich betrachtet als Dienstleistungen angesehen werden, ist der Versorgungsvertrag kein Dienstvertrag. Auf den Versorgungsvertrag über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in Leitungen ist Kaufrecht anwendbar (siehe Kaufvertrag,
Rz.2).
Der Versorgungsvertrag ist ein Bezugsvertrag. Der Versorger ist zur Leistung auf Abruf verpflichtet (siehe Bezugsvertrag,
Rz.3). Der Versorgungsvertrag ist auch ein Dauerlieferungsvertrag (siehe Dauerlieferungsvertrag,
Rz.4).
Ein Vertrag über Leistungen der Daseinsvorsorge setzt übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) voraus.
Ohne Willenserklärung ist kein
Vertrag möglich.
Auf den Versorgungsvertrag über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in Leitungen ist Kaufrecht anwendbar (siehe Kaufvertrag,
Rz.2).
Problematisch sind die Fälle, bei denen der Abnehmer keinen Vertragsabschluss will, die Versorgungsleistung aber trotzdem in Anspruch nimmt.
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Rz. 2 >>