Ein Vertrag erfordert übereinstimmende Willenserklärungen (siehe
Vertragsschluss), der Antrag und die Annahme des Antrags.
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt wird (
§ 146 BGB@).
Die Ablehnung ist eine empfangsbedürftige
Willenserklärung.
Die Ablehnung kann ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln erfolgen.
Eine Ablehnung liegt auch vor, wenn die Annahme nicht vorbehaltlose erklärt wird (vgl.
§ 150 Abs. 2 BGB@, siehe auch
Annahme).