Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Ein
Vertrag mit einem Anfangstermin ist möglich (
§ 163 BGB@) und von Anfang an wirksam. Die Parteien sind an den geschlossenen Vertrag gebunden (sog.
Bindungswirkung).
Der Anfangstermin (
Zeitbestimmung) bezieht sich auf die Rechte und Pflichten des Rechtsgeschäfts.
Bei einem Vertrag bezieht sich der Anfangstermin lediglich auf die Vertragspflichten. Leistungspflichten (Vertragspflichten) mit einem Anfangstermin entfalten ihre Wirkung nicht mit Vertragsschluss, sondern erst mit Eintritt der Zeitbestimmung. Der Anfangstermin hat für diese Pflichten eine aufschiebende Wirkung (siehe Wirkung der Zeitbestimmung,
Rz.3).
||
Rz. 2 >>