Bindungsfrist
Rz. 8
Der Antragende unterliegt einer Bindungsfrist, wenn er die Gebundenheit des Antrags nicht ausschließt.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat (vgl.
§ 145 BGB@). Hat der Antragende die Gebundenheit des Antrags nicht ausgeschlossen, dann ist er nach Zugang des Angebots beim Adressaten an den Antrag gebunden. Dies gibt dem Erklärungsempfänger die Sicherheit, dass der Antrag nachträglich nicht jederzeit widerrufen oder geändert werden kann.
Der Antragende kann die Gebundenheit des Antrags
Bestimmt der Antragende eine Bindungsfrist, dann gilt diese Zeit für ihn selbst. Während der Bindungsfrist ist er an seinen Antrag gebunden (sog. befristeter Antrag). Mit Ablauf der Frist besteht der Antrag fort. Der Antrag bleibt wirksam. Es endet lediglich die Bindungswirkung (Gebundenheit) des Antrags (BGH, 07. Juni 2013 - V ZR 10/12). Nach Ablauf der Bindungsfrist kann der Antragende den Antrag widerrufen, solange der Antrag nicht angenommen ist (siehe Befristeter Antrag,
Rz.11).
Bestimmt der Antragende keine Frist für die Gebundenheit des Antrags, dann ist der Antragende nicht zeitlos an den Antrag gebunden.
Der Antrag erlischt kraft Gesetz mit Ablauf der Annahmefrist. Die Annahmefrist gilt für den Annehmenden. Dieser kann nur innerhalb einer bestimmten Zeit den Antrag annehmen (siehe
Annahmefrist).
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