AGB
Rz. 13
Die Bestimmung der Annahmefrist kann durch individuelle Mitteilung oder durch Regelungen in AGB (Vertragsabschlussklauseln) erfolgen. Bei einem individuellen Angebot ist der Antragende in der Fristbestimmung frei (siehe Fristbestimmung,
Rz.10).
Bei Regelungen in AGB ist das AGB-Recht zu beachten.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der AGB-Verwender (z.B. Verkäufer) in den eigenen AGB eine Annahmefrist für sich selbst bestimmt, für die Fälle, in denen der Kunde ein Angebot abgibt. Gerne wählt der Unternehmer in diesen Fällen eine lange Annahmefrist (Überlegungszeit), die zum Nachteil des Kunden ist.
Die rechtliche Wirksamkeit der Fristbestimmung in AGB bestimmt sich nach
§ 308 Nr. 1 BGB@, danach ist eine unangemessen lange Frist unwirksam (siehe auch
Annahmefrist in AGB)
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