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Vertrag (Gestattungsvertrag)

a) Eine Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.

Durch den Gestattungsvertrag erlangt der Gläubiger (Begünstigte) einen Anspruch auf Gestattung einer bestimmten Handlung. Der Schuldner verpflichtet sich vertraglich (schuldrechtlich) zur Gestattung einer Handlung. Durch die Gestattung wird eine Handlung erlaubt.

Beispiel: Ein Dritter hat eine Urheberrechtsverletzung begangen und der Urheber erlaubt (gestattet) nachträglich die Handlung (Details). Ein Gestattungsvertrag schließt auch ein Energieversorger mit einem Grundstückseigentümer, wenn das Unternehmen auf dem Grundstück Versorgungsleitungen für ein Wohngebiet verlegen will. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich zur Gestattung einer Handlung. Rechtlich verpflichtet sich der Eigentümer zur Duldung der Versorgungsleitungen.

Ein schuldrechtlicher Vertrag wirkt nur zwischen den Vertragsparteien. Nur die Vertragsparteien können die vertraglichen Pflichten und Rechte geltend machen (siehe Schuldvertrag). Auch die schuldrechtliche Gestattung (Vereinbarung) gilt nur zwischen den Vertragsparteien, nicht gegenüber außerhalb des Vertrags stehenden Personen.

Sofern eine dingliche Sicherung für die Gestattung (Erlaubnis) gewollt ist, erfordert dies eine Absicherung der Gestattung in Form einer Dienstbarkeit, die ins Grundbuch eingetragen wird, z.B. Leitungsrecht (als persönlich beschränkte Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit).

b) Von der Einwilligung als Willenserklärung mit dem Ziel ein Vertrag (Gestattungsvertrag) abzuschließen, ist die schlichte Einwilligung zu unterscheiden.

Die schlichte Einwilligung ist nicht auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet. Der Erklärende will keinen Vertragsschluss, er handelt ohne Rechtsbindungswillen, er will lediglich die Rechtswidrigkeit einer Handlung beseitigen (Einwilligung als Rechtfertigungsgrund, der eine Handlung rechtmäßig macht, z.B. Einwilligung in Operation).

c) Von der Gestattung (vertragliche Einwilligung, vertragliche Erlaubnis) und der schlichten Einwilligung ist auch die Zustimmung (Einwilligung) zu einem Rechtsgeschäft zu unterscheiden. Bedarf ein Rechtsgeschäft der Zustimmung des Berechtigten, dann ist das Rechtsgeschäft ohne die Zustimmung unwirksam. Die Einwilligung ist die Wirksamkeitsvoraussetzung für das Rechtsgeschäft, z.B. schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab (Details).

Dokument-Nr. 0001667 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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