Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Ein wirksamer
Vertrag begründet Vertragspflichten. Vertragspflichten bestehen gegenüber dem Vertragspartner und sind einklagbar, d.h. der Gläubiger kann den Schuldner auf Erfüllung der Vertragspflichten verklagen.
Die Vertragspflichten sind abhängig vom Vertragsinhalt.
Beispiel: Ein Kaufvertrag begründet andere Vertragspflichten (Leistungspflichten) als ein Mietvertrag oder Arbeitsvertrag.
Vertragliche Pflichten entstehen regelmäßig mit Vertragsabschluss. Sie können auch erst später entstehen, wenn der Vertrag eine aufschiebende Bedingung oder einen Anfangstermin für den Pflichtenbeginn enthält (siehe Entstehung der Vertragspflichten,
Rz.3).
Von einer vertraglichen Pflicht ist eine
Obliegenheit zu unterscheiden.
Von den Vertragspflichten ist die Bindungswirkung des Vertrag zu unterscheiden (vgl.
Bindungswirkung).
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Rz. 2 >>