Aufschiebende Bedingung
Rz. 5
Vertragspflichten entstehen mit
Vertragsschluss.
Bei einem Vertrag mit einer aufschiebenden Bedingung entstehen die Vertragspflichten erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung.
Eine Bedingung ist ein zukünftiges, ungewisses Ereignis (
§ 158 BGB@), z.B. Naturereignis (siehe
Bedingung).
Kann die Bedingung nicht mehr eintreten (sog. Bedingungsausfall), dann können die unter einer aufschiebenden Bedingung stehenden Vertragspflichten auch nicht mehr eintreten, z.B. wenn beim
Probekauf der Käufer die erhaltene Ware missbilligt.
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