Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Ein Vertrag erfordert übereinstimmende Willenserklärungen (siehe
Vertrag).
Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Zu Beginn von Vertragsverhandlungen ist regelmäßig nur eine Partei zum Vertragsschluss bereit. Durch Verhandlungen wird eine Einigung versucht.
Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt, insbesondere:
Es wird über den Inhalt des Antrags (Vertragsangebot) verhandelt.
Enden Vertragsverhandlungen erfolgreich, dann gibt die eine Partei ein Angebot ab und die andere Partei nimmt das Angebot an. Es kommt zum Vertragsschluss.
Durch den Vertragsschluss wird ein vertragliches
Schuldverhältnis begründet (vgl.
§ 311 Abs. 1 BGB@). Aber auch im Rahmen von Vertragsverhandlungen besteht kraft Gesetz ein Schuldverhältnis, das sog. vorvertragliche Schuldverhältnis (siehe Schuldverhältnis,
Rz.3).
Von den Vertragsverhandlungen ist die Vertragsanbahnung zu unterscheiden. Den konkreten Vertragsverhandlungen geht die Vertragsanbahnung voraus (siehe Vertragsanbahnung,
Rz.2).
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Rz. 2 >>