Vereinbarungen
Rz. 4
Die Parteien können
- eine Vorauszahlung auf die noch nicht erbrachte Leistung vereinbaren (siehe sog. Vorkasse).
- eine Anzahlung auf die noch nicht erbrachte Leistung vereinbaren (siehe Anzahlung).
In diesen Fällen ist der Geldschuldner vorleistungspflichtig (erst Geld dann Leistung).
Möglich ist auch, dass durch eine
Fälligkeitsklausel die Lieferung per Nachnahme vereinbart wird. In diesem Fall wird der Kaufpreis nicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern erst bei Anlieferung fällig.
Eine einseitig vorformulierte Vorleistungspflicht in AGB hält nicht immer dem AGB-Recht stand (siehe
Vorleistungsklauseln).
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