Bedingung
Rz. 4
Der Antragende kann ein Antrag mit einer auflösenden Bedingung abgeben. In diesem Fall erlischt der Antrag, wenn die Bedingung eintritt.
Ein Antrag mit einer auflösenden Bedingung ist zulässig, da der Antragende berechtigt ist, die Gebundenheit des Antrags auszuschließen (vgl.
§ 145 BGB@).
Beispiel: Bei einer Fahrrad-Versteigerung in einem Saal geben die Bieter unterschiedliche Gebote (Kaufangebote) ab. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird. Das Übergebot ist die (auflösende) Bedingung für das Erlöschen des niedrigeren Gebots. Der Vertrag kommt durch den Zuschlag (Annahme des letzten Übergebots) zustande (vgl.
§ 156 BGB@).
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