Bindungsfrist
Rz. 2
Der Antragende ist an den Antrag gebunden, sofern er die Bindung nicht ausschließt (
§ 145 BGB@).
Der Antragende kann die Gebundenheit (Unwiderruflichkeit) des Antrags ganz ausschließen oder zeitlich befristen. Die Regelungen der §
§ 145 ff BGB@ schließen Modifikationen der Wirksamkeit und der Dauer eines Angebots nicht aus (BGH, 26. März 2004 - V ZR 90/03, unter II.2a).
Bestimmt der Antragende eine Zeit für die Gebundenheit des Antrags, dann endet mit Ablauf der Frist die Unwiderruflichkeit des Antrags. Der Antrag besteht in widerruflicher Weise fort, er erlischt nicht (BGH, 26. März 2004 - V ZR 90/03, II.2a, bestätigt durch BGH, 07.06.2013 - V ZR 10/12, Rn. 10).
Beispiel: Ein Verkäufer gibt ein Kaufangebot ab mit zusätzlichem Inhalt "Der Verkäufer hält sich an das Angebot bis 15.10 unwiderruflich gebunden. Nach Ablauf der Frist erlischt lediglich die Bindung an den Antrag, nicht jedoch das Angebot. Das Angebot besteht widerruflich fort“ (sog. Fortsetzungsklausel).
Möchte der Antragende bestimmen, wie lange der Antrag wirksam sein soll, dann kann dem Adressaten die Annahmefrist mitgeteilt werden. Annahmefrist und Gebundenheitsfrist haben rechtlich unterschiedliche Funktionen. Die Annahmefrist regelt, innerhalb welcher Zeit ein Angebot angenommen werden kann. Ein Antrag erlischt, wenn er nicht rechtzeitig angenommen wird (siehe
Annahmefrist).
Eine in ein Angebot aufgenommenen Frist kann dazu führen, dass bei Ablauf der Frist das Angebot erlischt, oder nur dazu, dass die Unwiderruflichkeit des Angebots endet (BGH, 26. März 2004 - V ZR 90/03, II.2a) und widerruflich fortbesteht.
Soweit der Antragende bei der Begrenzung der Bindungszeit nicht anderes äußert (Regelfall), deckt sich die Bindungszeit mit der Angebotszeit nach
§ 148 BGB@ (BGH, 07.06.2013 - V ZR 10/12, Rn. 8), d.h. die Bindungszeit des Antrags entspricht der Annahmefrist.
Beispiel: Der Verkäufer schreibt Anfang Oktober ein Angebot an einen Kunden und befristet das Angebot bis zum 20.10. Die Bindungszeit des Antrags entspricht der Annahmefrist. Nach Ablauf der Annahmefrist erlischt der Antrag (siehe
Annahmefrist).
Ein Angebot kann unbefristet, aber widerruflich ausgestaltet sein (BGH, 26. März 2004 - V ZR 90/03, II.2a). Dies gilt aber für AGB nicht in jedem Fall. Sieht eine AGB-Regelung (Klausel) vor, dass das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, dann ist die Klausel mit AGB-Recht unvereinbar, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist (BGH 07. Juni 2013 – V ZR 10/12, Leitsatz).
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