jura-basic (Vertrag gebundenerAntrag Widerrufsvorbehalt) - Grundwissen
   
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Vertrag (Gebundenheit des Antrags)

Widerrufsvorbehalt

Rz. 3

Ist der Antrag dem Adressaten zugegangen, dann ist der Antrag bindend, sofern der Antragende die Bindung nicht ausgeschlossen hat (§ 145 BGB@).

Der Antragende kann den Antrag mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. In diesem Fall bringt der Antragende zum Ausdruck, dass der Antrag auch nach dem Zugang beim Adressaten widerruflich und somit nicht bindend sein soll. Der Antragende kann den Antrag auch nach dem Zugang beim Empfänger ändern oder zurücknehmen (widerrufen), solange der Empfänger den Antrag nicht angenommen und kein Vertrag geschlossen ist.

Davon ist der Antrag zu unterscheiden, der dem Adressaten noch nicht zugegangen ist. Solange ein Antrag dem Adressaten noch nicht zugegangen ist, kann die abgegebene Willenserklärung widerrufen werden (z.B. Antrag per Brief versenden, und per Fax widerrufen, während der Brief auf dem Postweg ist). In diesem Fall wird der abgesendete, aber beim Adressaten noch nicht zugegangene Antrag nicht wirksam.

Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB@).


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Dokument-Nr. 000937 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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