Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der nichtige Vertrag ist ein geschlossener
Vertrag, der nichtig ist.
Ein Vertrag ist geschlossen, wenn übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen (siehe Vertragsschluss,
Rz.2).
Ein geschlossener Vertrag kann aus unterschiedlichen Gründen nichtig sein.
Nichtigkeitsgründe können sein:
- nichtige Willenserklärung
- Formmangel (siehe Nichtigkeitsgründe, Rz.4).
Ein nichtiger Vertrag kann keine rechtlichen Beziehungen zwischen Personen gestalten. Ihn gibt es zwar tatsächlich, tatsächlich ist der Vertrag vorhanden, aber rechtlich ist er ungültig (siehe Rechtsfolgen,
Rz.5). Daher entfaltet ein nichtiger Vertrag keine vertraglichen Wirkungen. Daher entfaltet er keine vertragliche
Bindungswirkung und begründet keine vertraglichen
Leistungspflichten.
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Rz. 2 >>