Heilung
Rz. 6
Ein nichtiger Vertrag besteht zwar tatsächlich, aber er ist ungültig (siehe Rechtsfolgen,
Rz.5).
Durch Heilung der Nichtigkeitsgründe kann ein Vertrag gültig werden, z.B. durch
§ 311b Abs. 1 BGB@, wonach ein wegen Formmangels ungültiger Grundstücksvertrag gültig wird, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
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