Versandhandel
Rz. 10
Der Käufer gibt mit der Versendung der Bestellkarte oder seiner Internetbestellung ein
Kaufangebot ab.
Der Vertragsschluss kommt
- durch eine Annahmehandlung des Verkäufers
innerhalb der Annahmefrist zustande.
Die Annahmehandlung ist im Versenden der Ware an den Käufer zu sehen, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedarf (
§ 151 BGB@), Details (siehe
Versandhandel).
Die Länge der Annahmefrist kann der Antragende selbst bestimmen. Nach Ablauf der Frist erlischt der Antrag. Beim Versandhandel hat der Antragende regelmäßig ein Interesse an einer kurzen Annahmefrist.
<< Rz. 9 ||
Rz. 11 >>