Einleitung
Rz. 1
Wird dem Verbraucher durch Gesetz ein
Widerrufsrecht eingeräumt, so ist er an seine auf den Vertragsabschluss gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat (
§ 355 Abs. 1 BGB@).
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist (
§ 355 Abs. 2 BGB@). In Sonderregelungen zu außerhallb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen ist geregelt, dass die Widerrufsfrist
- nicht vor Erhalt der Ware (siehe Fristbeginn bei Waren, Rz.4)
beginnt. Je nach Einzelfall kann die Widerrufsfrist später (also nach Vertragsschluss) beginnen.
In keinem Fall beginnt die Widerrufsfrist vor Vertragsabschluss, z.B. mit Zugang der Angebotserklärung beim Adressaten.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist ist die Ausübung des Widerrufsrechts ausgeschlossen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (
§ 355 Abs. 1 BGB@), d.h. der Zugang der Widerrufserklärung oder Warensendung kann auch nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgen (siehe
Widerrufserklärung).
Eine Verkürzung der Widerrufsfrist unter 14 Tagen ist zum Schutz des Verbrauchers nicht zulässig. Eine Verlängerung der Widerrufsfrist ist zulässig.
Die Widerrufsfrist kann in der Widerrufsbelehrung zum Vorteil des Verbrauchers auf einen Monat verlängert werden (OLG Frankfurt a.M., 07.05.2015 - 6 W 42/15). Nach dem OLG enthält die Widerrufsbelehrung das Angebot an den Verbraucher die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat zu verlängern. Nehme der Verbraucher dieses Angebot an, dann verlängere sich die Widerrufsfrist. Der Verwender (Unternehmer) könne sich nicht mehr darauf berufen, dass die gesetzliche Widerrufsfrist nur 14 Tage betrage.
||
Rz. 2 >>