Fristbeginn nach Belehrung
Rz. 3
Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist (
§ 355 Abs. 2 BGB@).
Sonderregelungen verlangen für den Beginn der Widerrufsfrist eine Belehrung über das Widerrufsrecht.
Beispiele: Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt hat (vgl.
§ 356 Abs. 3 BGB@ iVm.
Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EG BGB@ oder Art. 246b § 1 Abs. 12 EGBGB
@). Findet keine Belehrung statt oder erfolgt eine falsche Belehrung und beginnt daher die Frist nicht zu laufen, dann endet die Frist 12 Monate und 14 Tage später (Vgl.
§ 356 Abs. 3 BGB@).
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