jura-basic (Widerrufsfrist Fristbeginn-nach-Belehrung) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Widerrufsrecht (Widerrufsfrist)

Fristbeginn nach Belehrung

Rz. 3

Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 355 Abs. 2 BGB@).

Sonderregelungen verlangen für den Beginn der Widerrufsfrist eine Belehrung über das Widerrufsrecht.

Beispiele: Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt hat (vgl. § 356 Abs. 3 BGB@ iVm. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EG BGB@ oder Art. 246b § 1 Abs. 12 EGBGB@). Findet keine Belehrung statt oder erfolgt eine falsche Belehrung und beginnt daher die Frist nicht zu laufen, dann endet die Frist 12 Monate und 14 Tage später (Vgl. § 356 Abs. 3 BGB@).


<< Rz. 2 || Rz. 4 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 00069 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...