Abgeschlossenheitsbescheinigung
Rz. 21
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde ist eine Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum (Sondereigentum).
Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind (sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung,
§ 3 Abs. 2 WEG@).
<< Rz. 20 ||
Rz. 22 >>