Beschlusssammlung
Rz. 17
In der Wohnungseigentümerversammlung werden Beschlüsse gefasst.
Über die Beschlüsse ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren (
§ 24 Abs. 7 WEG@). Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen (
§ 24 Abs. 8 WEG@).
Die Beschlusssammlung gibt Aufschlüsse über Baumängel oder Innenleben der Geminschaft (z.B. Klageverfahren).
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist (
§ 23 Abs. 2 WEG@).
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